Für Sie eingesetzt – Für Sie erreicht!
First Responder Einheiten der Feuerwehren dürfen nun auch rechtlich einwandfrei abgesichert Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen!
Der LFV Bayern war hierfür der Initiator und setzte sich gegenüber dem Innenministerium für eine saubere Rechtslage für unsere First Responder Einheiten ein!
16.05.2012 - 15:30 UhrDemnach hätten u.a. die offiziell mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüsteten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren zwar ein Wegerecht nach § 38 StVO (d.h. die übrigen Verkehrsteilnehmer haben frei Bahn zu schaffen) in Anspruch nehmen können; nicht aber die Sonderrechte nach § 35 StVO (Befreiung von den Verkehrsvorschriften wie z.B. Rotlicht, Geschwindigkeit usw.) anwenden dürfen. Nur ganz ausnahmsweise konnte unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes (vgl. § 16 OWiG bzw. § 34 StGB) auf den sich jedermann berufen kann, die Missachtung von Verkehrsvorschriften in Betracht kommen, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
Der LFV Bayern hatte in der Folge sofort mit dem Innenministerium Verbindung aufgenommen und um Klärung der Rechtslage für unsere Feuerwehren gebeten. Auf Initiative des LFV Bayern konnte eine schnellstmögliche Klärung der Rechtslage und damit auch Absicherung unserer Feuerwehrkameraden bei dieser lebensrettenden Tätigkeit im Einsatz eingefordert werden.
Nunmehr hat das Bayerische Staatsministerium des Innern die berechtigten Forderungen des LFV Bayern in seinem Schreiben vom 10.05.2012 und den Anwendungshinweisen zur StVO klargestellt, dass auch First Responder Einheiten der Feuerwehren für diese lebensrettende Tätigkeit Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen dürfen. Selbstverständlich ist hierbei die Beachtung der in der StVO vorgeschriebenen Sorgfaltspflicht für die Fahrer von Einsatzfahrzeugen bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten.
Der LFV Bayern bedankt sich in diesem Zusammenhang bei Innenminister Joachim Herrmann und seiner Fachabteilung für die Unterstützung bei dieser nun klarstellenden Antwort des Innenministeriums.
