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Änderung im Reisekostenrecht – rückwirkend zum 01. August 2011 in Kraft getreten!

Gemeinsam mehr erreichen!

23.08.2011 - 11:03 Uhr
Schon 2010 hatten wir darauf hingewiesen, dass die im Mai 2010 vollzogene Änderung des Reisekostenrechts zu nicht hinnehmbaren Belastungen der ehrenamtlich für den Staat bzw. die Gemeinde tätigen Feuerwehrführungsdienstgrade und Feuerwehrkommandanten und deren Stellvertreter führt. Es war unsere feste Überzeugung, dass es ungerecht und nicht akzeptabel ist, dass dieser Personenkreis, der in der Regel ehrenamtlich tätig und dieser Tätigkeit von grundsätzlich nicht vorher festlegbaren Standorten aus nachgeht, Reisekosten ganz oder teilweise selbst tragen muss.  

Nunmehr hat das Bayerisches Staatsministerium des Innern der Forderung des LFV Bayern entsprochen und die Ausführungsverordnung des Bayersichen Feuerwehrgesetzes für das Reisekostenrecht für besondere Führungsdienstgrade und Kommandanten geändert:  

Die Verordnung wurde am 16.08.2011 im Gesetz- und Verordnungblatt Nr. 15, Seite 403, verkündet und trägt folgenden Wortlaut (Auszug):  

§ 11 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Feuerwehrkommandanten und ihren Stellvertretern wird für Reisen und Gänge, die ausschließlich zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben durchgeführt werden, Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte, ausgenommen der Besoldungsgruppen A1 bis A7, geltenden Vorschriften gewährt; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG fi ndet keine Anwendung    

§ 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Kreisbrandräten, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeistern wird für Reisen und Gänge, die ausschließlich zur Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben durchgeführt werden, Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Beamte, ausgenommen der Besoldungsgruppen A1 bis A7, geltenden Vorschriften gewährt; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG findet keine Anwendung.
 

Anmerkung des LFV Bayern:
Art. 5 Abs.1 Satz 3 BayRKG enthielt die umstrittene Regelung zum Dienstsitz. Durch die Klarstellung, dass diese Bestimmung nicht mehr anwendbar ist, wird sichergestellt, dass eine Reisekostenvergütung grundsätzlich davon unabhängig ist, von welchem Ort aus die Dienstreise oder der Dienstgang aus angetreten wird.

Den vollständigen Text der Änderung finden Sie unter:
www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2011/15/gvbl-2011-15.pdf   

Diese Verordnung ist rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft getreten!    

Erfolgreich haben wir uns dafür eingesetzt, dass Kommandanten, deren Stellvertreter und die Besonderen Führungsdienstgrade ab dem 01.08.2011 ihre Fahrkosten für dienstlich veranlasste Fahrten wieder in vollem Umfang erstattet bekommen!

Quelle: LFV Bayern e.V. 23.08.2011