Unfallversicherungsschutz bei BE/BA-Veranstaltungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst orientiert sich die Übernahme von Aufgaben durch die Freiwilligen Feuerwehren an den Bestimmungen des Bayerischen Feuerwehrgesetzes. Die Ausweitung der Aktivitäten einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne der Brandschutzerziehung von Kindern und Jugendlichen ist eine innere Angelegenheit dieser Feuerwehr, in die der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht regelnd oder wertend eingreifen kann. Wir bitten deshalb um Verständnis, wenn wir zu den von Ihnen vorgegeben Fallbeispielen nicht einzeln Stellung nehmen.
Die Absprache der durchgeführten Veranstaltungen innerhalb der Feuerwehr - Organisation bzw. der Gemeinde, deren Einrichtung die Feuerwehr ist, sollte sich einvernehmlich regeln lassen. Wenn sich eine Freiwillige Feuerwehr die Durchführung von Maßnahmen der Brandschutzerziehung zur Aufgabe macht, so dürfte es kaum zu der Vielfalt an Kompetenzen oder zu einer von der Freiwilligen Feuerwehr und der Gemeinde losgelösten Tätigkeit des Feuerwehrvereins kommen, wie dies in Ihrer Aufstellung unterstellt wird.
Der Versicherungsschutz der die Brandschutzerziehung durchführenden Personen ist immer davon abhängig, dass eine Tätigkeit für die Gemeinde bzw. für die von ihr getragene Freiwillige Feuerwehr durchgeführt wird.
Wir nehmen im folgenden zum Versicherungsschutz der einzelnen Personengruppen Stellung:
- Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, die mit der Durchführung
der Brandschutzerziehung beauftragt werden, sind während dieser Tätigkeit
unfallversichert. Es erscheint kaum vorstellbar, dass solche Aktivitäten
außerhalb des vom Bayerischen Feuerwehrgesetz vorgesehenen
Organisationsrahmens ( Einbindung des Kommandanten) durchgeführt werden.
- Personen, die einer Freiwilligen Feuerwehr nicht als aktive Mitglieder
angehören, von ihr oder von der Gemeinde aber zur Durchführung einer Maßnahme
der Brandschutzerziehung herangezogen werden, sind ebenfalls unfallversichert.
Sie werden im Auftrag des Unternehmers ( Gemeinde ) tätig und verrichten
Arbeiten von wesentlichem wirtschaftlichen Wert.
- Kinder und Jugendliche, die eine Tageseinrichtung im Sinne des § 2 Abs.
1 Nr. 8 a oder eine Schule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII besuchen,
unterliegen dem Versicherungsschutz. In den Versicherungsschutz einbezogen
sind alle Tätigkeiten, die in den organisatorischen Verantwortungsbereich der
Einrichtung fallen. Soweit also die Brandschutzerziehung im Rahmen von
Veranstaltungen der Tageseinrichtung bzw. Schule durchgeführt wird, besteht
über diese Institutionen der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Handelt es sich nicht um eine Veranstaltung der Tageseinrichtung oder Schule oder sind die Kinder generell vom Schutz der gesetzlicher Unfallversicherung nicht erfasst ( z. B. Kinder in einem Schülerheim ) so besteht während der Teilnahme an der Maßnahme der Brandschutzerziehung kein Versicherungsschutz.
Mit freundlichen Grüßen i. A. Wagner
Zeichen: GUVV-AUV 234/99/W/G
