Sprung zum Inhalt Sprung zur Navigation Sprung zum Breadcumb




Rauchmelder-Verkauf durch Feuerwehren

Rechtliche Probleme beim Vertrieb des lebensrettenden Geräts

In der Zeit des harten Wettbewerbs tritt ein altbekanntes und komplexes Thema bei den Feuerwehren in den Vordergrund. Kann eine Feuerwehr den Verkauf von Waren, hier Rauchmelder, anbieten und durchführen und was ist dabei aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Nach einigen großen und fatalen Haus- und Wohnungsbränden in Bayern sind Feuerwehren dazu übergegangen und haben lobenswerte Aktionen zum Vertrieb von
Rauchmeldern gestartet. Dabei wurden diese Aktionen von derart vielen Problemen begleitet, dass eine Übersicht und Hinweise erforderlich erachtet werden.

Ein Beispielfall:

Die Feuerwehr plant eine Info-Veranstaltung mit Rauchmelderverkauf bei gleichzeitiger Unterstützung durch zwei Brandschutzvertreiber als Sponsoren und veröffentlicht dazu Aktion, Preis und Sponsoren. Die zuständige Gemeinde sowie die Feuerwehr erhalten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Unterlassung dieser Verkaufsveranstaltung wegen unlauteren Wettbewerbs.

Das vorgenannte Beispiel zeigt zwei Grundfragen auf:

  • Die Feuerwehr als Verein wirbt mit Preisangabe für ein Produkt. Der Vorwurf lautet hier zu Recht, dass die Institution „Feuerwehr“ für den Verkauf von Waren als Werbeträger eingesetzt werden sollte. Dies gilt insbesondere auch im Bereich der Feuerlöscher u. a.
  • Weiterhin werden Brandschutzfirmen, und zwar nur einzelne, mit der Veranstaltung und als Sponsoren ins Spiel gebracht, was von Wettbewerbern auf dem Markt ebenfalls gerügt werden kann, unabhängig davon, ob hier die Waren von diesen Sponsoren bezogen werden oder nicht.
Fazit: Die Feuerwehr als angesehene öffentliche Rettungsorganisation muss im vorliegenden Fall zur Vermeidung eines Rechtsstreits nachgeben. Dennoch gibt es eine Möglichkeit, ohne Probleme die lebensrettenden Geräte zu vermitteln und deren Einsatz zu fördern. Zu beachten ist dabei aber:

  • Kein Problem besteht darin, dass die örtliche Feuerwehr/der Feuerwehrverein auf die Bezugsmöglichkeiten im Fachhandel ohne konkrete Nennung von Firmennamen und konkrete Preisangaben verweist.
Das Problem im Beispielfall lag gerade auch in der Angabe eines Preises und der Werbung mit einem Preis in der Öffentlichkeit und den Medien.

Von besonderer rechtlicher Brisanz ist, dass in Zusammenhang mit der Aktion auch „Sponsoren der Feuerwehr“ genannt werden, bei denen es sich um Firmen des Brandschutz-Vertriebs handelt. Hier wurde der Eindruck erweckt, dass der direkte Zusammenhang zum Warenangebot besteht (und damit andere Firmen ausgeschlossen sind) und die Firmen durch Verwendung des Werbeträgers Feuerwehr Einfluss auf die Verkaufsaktion nehmen. Das Einspannen der Feuerwehr für gewerbliche Zwecke stellt aber einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar. Das Wettbewerbsrecht ist in diesem Bereich als sehr sensibel zu bezeichnen und greift bei Gefährdung auf unterster Eingriffsschwelle und bei geringsten Verstößen.

Die Rauchmelder-Aktionen der Feuerwehren sollten sich demnach durch Vorsicht auszeichnen:

  • Hinweise auf den Fachhandel,
  • keine konkrete Preisangabe,
  • keine Einschaltung von einzelnen Firmen und Sponsoren.
Bei letztgenanntem Kriterium könnte bei einer großen Verkaufsaktion das Problem Wettbewerb dadurch gelöst werden, dass alle Anbieter aus der Region zur Teilnahme eingeladen werden.